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SWK 26, 10. September 1994, Seite 576

Krankenversicherungsbeiträge eines Rechtsanwaltes

Beiträge eines Rechtsanwaltes zu einer freiwilligen Krankenversicherung stellen bis einschließlich der Veranlagung 1993 (Art. I Z 3 a und 65 SteuerreformG 1993) keine Betriebsausgaben, sondern — höchstbetragsbeschränkt — Sonderausgaben dar. (§ 4 Abs. 4 Z 1 lit. b, § 18 Abs. 1 Z 2 EStG, Entscheidung der FLD für Tirol vom ; eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom VfGH unter Hinweis auf VfSlg. 5356/1966 und 9256/1981 mit Beschluß vom , B 486/94, neuerdings abgelehnt; vgl. )

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