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SWK 26, 10. September 1994, Seite 570

Die Differenzbesteuerung nach § 24 UStG 1994

Die Differenzbesteuerung nach § 24 UStG 1994

Mag. Christian Widhalm

Ziel dieser Regelung ist die Vermeidung von Doppelbelastungen

von Mag. Christian Widhalm

Entsprechend der Richtlinie 94/5/EG1) (7. MWSt-Richtlinie) ist für die Besteuerung von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten in § 24 UStG 1994 eine Sonderregelung vorgesehen. Nach § 4 Abs. 3 dritter Satz UStG 1972 ist schon bisher der Erwerbspreis für im Inland ausschließlich zum Zweck der gewerblichen Weiterveräußerung erworbene gebrauchte Kraftfahrzeuge als durchlaufende Post zu behandeln, wenn der Lieferer dieses Kraftfahrzeuges nach § 11 Abs. 1 UStG 1972 nicht berechtigt ist, eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis auszustellen.2) Die Behandlung des Erwerbspreises als durchlaufende Post hat zur Folge, daß bei Verkauf des gebrauchten Kraftfahrzeuges die Umsatzsteuer nur von jenem Betrag entrichtet werden muß, der der positiven Differenz zwischen Verkaufspreis und Erwerbspreis entspricht.3) Ziel dieser Regelung ist die Vermeidung von Doppelbelastungen. Diese entstehen durch auf den gebrauchten Kraftfahrzeugen lastende nicht abzugsfähige „Restumsatzsteuer“ in den Fällen des Erwerbs von Privaten bzw. von nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern.

S. 571

Den gleichen Zweck verfolgen die Regelungen ...

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