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Aufrechnung gegen Guthaben des Kunden: analoge Anwendung des Kontenschutzes!
Z 49, 50, 59 ABB; §§ 864a, 879, 1438 ABGB; §§ 290c, 292, 292i EO
Die Bestimmung des § 292i EO ist analog anzuwenden, wenn die Bank gegen ein Kontoguthaben des Kunden nach Z 59 AGB aufrechnet.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kl schloss mit dem bekl KI am einen Kontoeröffnungs- und Girokontovertrag ab. Diesem Vertrag liegen die AGB der Bekl zu Grunde.
In Z 49 Abs 1 räumt der Kunde dem KI ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die in die Innehabung des KI gelangen. Nach Abs 2 besteht das Pfandrecht insb auch an allen pfändbaren Ansprüchen des Kunden gegenüber dem KI. Nach Z 50 Abs 1 AGB sichert das Pfandrecht die Ansprüche des KI gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung. Nach Abs 2 entsteht das Pfandrecht mit der Erlangung der Innehabung der Pfandsache durch das KI.
Nach Z 59 Abs 1 AGB ist das KI berechtigt, zwischen sämtlichen Ansprüchen des Kunden, soweit sie pfändbar sind, und sämtlichen Verbindlichkeiten des Kunden ihm gegenüber aufzurechnen. Nach Abs 2 wird das KI unbeschadet eines bestehenden Aufrechnungsrechts Dispositionen des Kunden zu Gunsten Dritter über Guthaben aus Girokonten durchführen, solange dem Kunden keine Aufrechnungserklärung zugegangen ist. E...