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SWK 3, 20. Jänner 1994, Seite 013
Zustellung von Bescheiden
•Wenn der Finanzbehörde ein
Zustellungsvertretergenannt wird, dürfen Bescheide nicht unmittelbar an den Abgabepflichtigen zugestellt werden — (§ 9 Abs. 1 ZustellG)
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