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SWK 22, 1. August 1994, Seite 118

AgB: Ersatzwohnung

Aufwendungen, die einem Wohnungseigentümer, der seine Eigentumswohnung selbst bewohnt, für eine wegen Einsturzgefahr der Eigentumswohnung notwendig gewordeneErsatzwohnungentstehen, können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden — (§ 34 EStG 1988)

Der Beschwerdeführer mußte aufgrund eines wegen Einsturzgefahr erlassenen baubehördlichen Räumungsbescheides seine von ihm bewohnte Eigentumswohnung verlassen und Unterkunft in einer Mietwohnung suchen. Die Kosten für die Ausweichwohnung machte er im Jahresausgeichsantrag als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Finanzbehörde lehnte die Anerkennung der außergewöhnlichen Belastung ab. Der VwGH hob mit folgender Begründung auf:

Der von der belangten Behörde in der Gegenschrift erwähnte Umstand, daß eine Eigentumswohnung ein Vermögensobjekt darstelle, ändert nichts daran, daß es bisher an jedem Anhaltspunkt dafür fehlt, daß der Beschwerdeführer 1992 seine Eigentumswohnung nicht selbst bewohnt hätte, wäre die Räumung wegen Einsturzgefahr nicht erfolgt. Er hätte seinen Bedarf nach Wohnraum daher durch Benützung der Eigentumswohnung gedeckt und somit lediglich Aufwendungen für diese gehabt, die üblicherweise nicht nur in Darlehensrückzahlu...

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