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Stop-Loss-Order: im Einzelnen ausgehandelt
§§ 864a, 879, 988 ABGB; §§ 1, 6, 25c KSchG; § 501 ZPO
Eine Stop-Loss-Vereinbarung fällt unter § 6 Abs 2 Z 3 KSchG.
Eine Vertragsbedingung kann auch dann im Einzelnen ausgehandelt sein, wenn sich ihr Wortlaut nicht ändert.
Aus der Begründung:
Die Kl ist ein KI, das von der Erstbekl als Kreditnehmerin und von der Zweitbekl als Bürgin die Rückzahlung eines FX-Kredits begehrt, der aufgrund einer Stop-Loss-Vereinbarung konvertiert worden war.
Die Bekl wenden Aufklärungspflichtverletzungen und die Unwirksamkeit der Stop-Loss-Vereinbarung ein.
Die Vorinstanzen gaben der Klage statt.
Das BerG ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, dass in der Beurteilung, dass die gegenständliche Stop-Loss-Vereinbarung im Einzelnen ausgehandelt worden sei, ein Abweichen von der höchstgerichtlichen Rsp erblickt werden könnte. Dementsprechend begründen die Bekl die Zulässigkeit ihrer Revisionen damit, dass das BerG bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Stop-Loss-Vereinbarung von der höchstgerichtlichen Rsp abgewichen sei.
Ein derartiges Abweichen bringen sie jedoch nicht zur Darstellung und zeigen auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage auf.
1.1 Eine Stop-Loss-Order hat den Zweck, das Risiko des Bankkunden zu begre...