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SWK 22, 1. August 1994, Seite R 117
Gesamtschuldverhältnis: Nachsicht
• Bei einem Gesamtschuldverhältnis darf eineNachsichteinem Gesamtschuldner nur dann erteilt werden, wenn die Billigkeitsgründe bei allen Mitschuldnern gegeben sind — (§ 236 BAO), (Abweisung)
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