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SWK 22, 1. August 1994, Seite R 117

Gesamtschuldverhältnis: Nachsicht

Bei einem Gesamtschuldverhältnis darf eineNachsichteinem Gesamtschuldner nur dann erteilt werden, wenn die Billigkeitsgründe bei allen Mitschuldnern gegeben sind — (§ 236 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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