Verträge des gewerblichen Rechtsschutzes
1. Aufl. 2016
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S. 18II. Rechtsgrundlagen und Judikatur
A. Rechtsgrundlagen
Zur Abgrenzung der (verfassungsmäßig garantierten) Zuständigkeit zwischen Richtern und Rechtspflegern, dh zum sog „Richtervorbehalt“ des § 16 Abs 2 Z 6 RpflG, hat die Rsp bereits aufgezeigt, dass das Recht der Europäischen Union nicht ausländisches Recht darstellt; gilt es doch in Österreich. Als Unionsrecht gilt dabei die Summe aller Normen, dh Recht im objektiven Sinn, für dessen Auslegung der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig ist.
Dem Schutz gewerblich verwertbarer Leistungen dienen Marken, Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster sowie der Geheimnisschutz von § 11, 12 UWG, aber auch uU die kunstgewerblichen Erzeugnisse iSd § 3 Abs 1 UrhG und die Rechte der ausübenden Künstler nach den § 66 ff UrhG. Daraus ergeben sich folgende wesentliche Rechtsquellen für Verträge über Gewerbliche Schutzrechte:
1. Patentrecht iwS
Für Patente:
-Patentamtsverordnung
-für Europäische Patente in Österreich:
Europäisches Patentübereinkommen
Ausführungsverordnung zum EPÜ
S. 19Für Schutzzertifikate:
-Schutzzertifikatsverordnung für Arzneimittel VO 469/2009
-Schutzzertifikatsverordnung für Pflanzenschutzmittel VO 1610/96
Für Gebrauchsmuster (sog „kleines Patent“):
Für Spezialschutzrechte:
Im Übrigen ist auf die amtliche Zusammenstellung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes hinzuweisen.