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SWK 22, 1. August 1994, Seite 116

Türensanierung: Sonderausgaben?

Die Aufwendungen zurSanierung von Türennach der sogenannten „Portas-Methode“ sind keine Sonderausgaben — (§ 18 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988)

Bei der „Portas-Methode“ wird die Türfüllung entfernt, die Öffnung mit Porit sowie Spanplatten verschlossen und anschließend die ganze Tür einschließlich des Stockes mit Kunststoffolie ummantelt.

Voraussetzungen für einen als Sonderausgabe begünstigten Aufwand im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 ist jedenfalls das Vorliegen eines Verbesserungsbedarfes. Keine wesentliche Erhöhung der Nutzungsdauer oder des Nutzungswertes und damit nicht begünstigter Instandhaltungsaufwand liegt hingegen bei bloßen Reparaturen vor, auch wenn diese nicht jährlich anfallen. Die Sanierung von Türen nach der „Portas-Methode“ stellt aber nichts anderes als eine (verschönernde) Reparatur der Türen dar. Das bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht, wenn er ausführt, bei Türen, die ihrer Funktion nicht mehr gerecht werden könnten, weil sie nicht die erforderlichen Wärme- und Schallschutzeigenschaften erfüllte, bestehe einerseits die Möglichkeit, neue Türen samt Stock einzubauen, andererseits die Möglichkeit zur Renovierung der Türen nach der „Portas-Methode“. Der Vorteil dieser Methode bestehe darin, daß jene Teile de...

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