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SWK 22, 1. August 1994, Seite R 114
Zoll: TIR-Abkommen
• Die Frist für die Geltendmachung der Haftung eines „bürgenden Verbandes“ gemäßTIR-Abkommensbeträgt zwei Jahre und verlängert sich, wenn ein gerichtliches Verfahren anschließt — (Art. 11 Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets-TIR), (Abweisung)
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