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SWK 22, 1. August 1994, Seite 113

Pachtverhältnis: Rechtsgebühr

Wenn einPachtverhältnisauf die Dauer eines Jahres abgeschlossen ist und sich nach Ablauf dieser Frist jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, so kann die Rechtsgebühr nur vom einfachen Jahresbetrag verrechnet werden — (§ 33 TP 5 GebG)

Die beschwerdeführende GmbH pachtete ein gewerbliches Unternehmen. Der Pachtvertrag enthält über die Vertragsdauer folgende Bestimmung:

„Das Vertragsverhältnis beginnt am und wird auf die Dauer von 1 Jahr abgeschlossen. Wird das Pachtverhältnis nach Ablauf dieser Frist fortgesetzt, so verlängert es sich jeweils um ein weiteres Jahr. Es kann dann von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist ohne Angabe von Gründen zum Ende des Geschäftsjahres (31. 3.) aufgekündigt werden.“

Bei der Vorschreibung der Rechtsgebühr ging das Finanzamt von einer bestimmten Vertragsdauer von einem Jahr sowie einer anschließenden unbestimmten Dauer des Vertragsverhältnisses aus und schrieb demzufolge die Rechtsgebühr insgesamt vom vierfachen Jahresbetrag des vereinbarten Pachtentgeltes vor. Die Annahme einer anschließenden unbestimmten Dauer des Pachtverhältnisses ist jedoch unrichtig.

S. 114

„Nach der ausdrücklichen Bestimmung in Punkt 2. der Vertragsurkunde...

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