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SWK 22, 1. August 1994, Seite 113

Gemischte Schenkung

Rechtsgeschäfte,die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz fallen, sind von der Gebührenpflicht ausgenommen — (§ 15 Abs. 3 GebG)

Mit einem Kaufvertrag erwarben der Beschwerdeführer und Monika F. ein Einfamilienhaus je zur Hälfte. In der Kaufurkunde vereinbarten der Beschwerdeführer und Monika F. ein lebenslanges Fruchtgenußrecht an der gesamten Liegenschaft zugunsten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer übernahm sämtliche mit der Liegenschaft verbundenen Lasten und Belastungen, Instandhaltung und Kosten, sodaß der Monika F. aus der Anschaffung und der Bedienung der Lasten von Anfang an kein Aufwand entstehen sollte. Auf Anfrage des Finanzamtes gab der Beschwerdeführer bekannt, daß er (geboren 1928) und Monika F. (geboren 1951) zueinander fremd seien, jedoch die Absicht hätten, nach Scheidung der bestehenden Ehe des Beschwerdeführers miteinander die Ehe einzugehen. Das Fruchtgenußrecht solle sicherstellen, daß der Beschwerdeführer für seine Lebenszeit auf der Liegenschaft verbleiben könne, auch wenn die Lebensgemeinschaft mit Monika F. zerbreche.

Das Finanzamt schrieb dem Beschwerdeführer für die Einräumung des Fruchtgenußrechtes eine Rechtsgeschäftsgebühr vor. Richtig wäre abe...

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