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SWK 22, 1. August 1994, Seite R 111

GrESt: Unbilligkeit

Eine persönliche bedingteUnbilligkeitder Bezahlung einer Grunderwerbsteuerschuld besteht nicht, wenn dadurch die Existenzgrundlage des Abgabepflichtigen nicht gefährdet ist — (§ 236 Abs. 1 BAO)

Dem Beschwerdeführer wurde Grunderwerbsteuer in Höhe von 52.960 S vorgeschrieben. Nach der Begründung des Bescheides erfolgte die Vorschreibung „gemäß § 4 Abs. 2 GrEStG 1955 wegen Nichterfüllung des steuerbegünstigten Zweckes (Nichterbauung des Hauses innerhalb von 8 Jahren ab Erwerb)“.

Der Beschwerdeführer beantragte, die festgesetzte Grunderwerbsteuer durch Abschreibung nachzusehen. Er habe das Grundstück im Jahre 1981 erworben. Aufgrund seiner damals gesicherten Position hätte er die Absicht gehabt, eine Arbeiterwohnstätte zu errichten. Mittlerweile sei er gezwungen gewesen, seinen Dienstgeber zu wechseln. Dies hätte sehr starke Einkommenseinbußen zur Folge gehabt. Das Finanzamt wies die Abschreibung ab.

S. R 112

„... Die vom Beschwerdeführer behauptete Existenzgefährdung steht somit keineswegs mit der ihm drohenden Einhebung der Grunderwerbsteuerschuld von 52.960 S, sondern vielmehr mit dem sprunghaften Ansteigen dieser übrigen Schulden im Zusammenhang. Die Abstattung des vergleichsweise geringen Betrages an Grunderwerbsteuer war...

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