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SWK 22, 1. August 1994, Seite 110

Wiedereinsetzung: Bewilligung

DieWiedereinsetzungin den vorigen Stand in einem rechtskräftig abgeschlossenen Finanzstrafverfahren ist nicht zu bewilligen, wenn der Beschuldigte einen (im Finanzstrafverfahren nicht zulässigen) Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist gestellt hat und daher seine Handlungsfähigkeit feststeht — (§ 167 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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