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Liebhaberei: stille Beteiligung
• Steuerlich unbeachtlicheLiebhabereiliegt vor, wenn bei einer zeitlich begrenzten stillen Beteiligung ohne den steuerfreien Erlös aus der Veräußerung kein Gesamtüberschuß zu erwarten ist — (§ 2 EStG 1972)
(2 Erk. ; )