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SWK 22, 1. August 1994, Seite R 109

Aufschließungsbeitrag Stmk.

DerAufschließungsbeitragin der Steiermark ist demjenigen vorzuschreiben, dem die Baubewilligung erteilt wurde — (§ 6 a Stmk. BauO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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