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Bestrafung wegen Schmuggels
• WegenSchmuggelskann ein Reisender bestraft werden, wenn er auf dem Flughafen im „Rotkanal“ einzelne Waren vorführt und den Abfertigungsbereich durch den „Grünkanal“ mit nichterklärten Waren zu verlassen versucht — (§ 35 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)
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