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Übertragungsrücklage bei einem Markenrecht
Zu beurteilen war die — auf der Beweisebene zu lösende — Tatfrage, ob das Ende 1986 veräußerte Markenrecht mindestens sieben Jahre lang zum Anlagevermögen der Berufungswerberin gehört hat. Das Markenrecht war zwar bis 1985 zugunsten der AB-OHG registriert und erst in diesem Jahr umgeschrieben worden. Im Zuge der Realteilung der OHG bereits im Jahre 1978 war dem Gesellschafter A. auch das Recht eingeräumt worden, den Markennamen — in beschränktem Umfang — weiter zu verwenden. Dem Standpunkt, das Markenrecht wäre nicht schon damals (mit dem weitaus überwiegenden Teil des Unternehmens der OHG) auf den Gesellschafter B. übergegangen und hätte von diesem folglich auch nicht mit den anderen auf diese Weise erworbenen Wirtschaftsgütern „in Bausch und Bogen“ noch zu Ende desselben Jahres an die Berufungswerberin verkauft werden können (Ansicht der BP), stand aber nicht nur das Vorbringen entgegen, der (ehemalige) Gesellschafter A. hätte das Markenrecht bis 1984 bloß „in Lizenz“ ausgeübt, die Verwendung der Marke durch die Berufungswerberin nie beanstandet und auch „keine Ansprüche geltend gemacht, als es um die Verwertung dieses Rechtes gegangen ist“; hatte er doch schon lange vor der Ver...