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SWK 22, 1. August 1994, Seite A 522

Ausmaß der Mietzinsrücklage

Der steuerfreie Betrag kann nur im Höchstbetrag oder gar nicht gebildet werden. Eine Rücklagenbildung unterhalb des Höchstbetrages („übersteigenden Betrages“) in Höhe des „voraussichtlich Benötigten“ ist unzulässig. (§ 28 Abs. 5 EStG; Entscheidung der FLD für Tirol vom )

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