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Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Krankenanstalten
Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Krankenanstalten
Voraussetzung: Tatsächlich erbrachte Leistungen entsprechen
dem wirtschaftlichen Bild einer Krankenanstalt
Von Dr. Christian Huber und Dr. Roman Leitner
Der VfGH und ihm folgend auch der VwGH haben mehr oder minder deutlich ausgesprochen, daß der ermäßigte Umsatzsteuersatz auch für ärztliche Leistungen im Rahmen einer Krankenanstalt zusteht.1) Dennoch hält das 2) an seiner Auffassung fest, daß die Umsatzsteuerermäßigung für eine — einkommensteuerlich! — freiberufliche Krankenanstalt nicht zusteht. Der Konflikt ist von großer praktischer Bedeutung für zahlreiche Ärzte und Krankenanstalten. Deshalb soll eine nähere Betrachtung der Rechtslage vorgenommen werden.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 9 UStG ermäßigt sich der Umsatzsteuersatz auf 10% für die „Umsätze der Krankenanstalten“, soweit es sich um Leistungen handelt, die unmittelbar mit der Krankenbehandlung in Zusammenhang stehen. Der Tatbestand „Umsätze der Krankenanstalten“ wird unterschiedlich ausgelegt. Übereinstimmung besteht darüber, daß hierunter nur Unternehmen fallen, die nicht bloß in der Form von Krankenanstalten betrieben werden, sondern denen auch die Rechtsstellung von KrankenanstaltenS. A 516 im Sinne des Krankenanstaltengesetze...