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SWK 22, 1. August 1994, Seite A 505
Das Auto im neuen EU-Umsatzsteuerrecht
Das Auto im neuen EU-Umsatzsteuerrecht
Die rechtliche Behandlung von Fahrzeugen im neuen UStG 1994
Von Mag. Eva Pernt
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Der bevorstehende Beitritt Österreichs zur Europäischen Union macht eine Anpassung des Umsatzsteuergesetzes und die Einführung einer Binnenmarktregelung (BMR) erforderlich. Im folgenden Beitrag wird auf die speziellen Regelungen für Autos im UStG 1994 näher eingegangen, die mit dem voraussichtlichen EU-Beitritt am wirksam werden sollen. I. Lieferung und Erwerb von Kraftfahrzeugen im Inland 1. Lieferung und Erwerb durch Unternehmer Die bisherige Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c UStG 1972 wurde inhaltlich unverändert in den § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 übernommen. Demnach gelten Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung, Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombis oder Krafträdern stehen, nicht als für das Unternehmen ausgeführt. Ausgenommen von diesem Ausschluß vom Vorsteuerabzug sind weiterhin Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen. Für diese Fahrzeuge steht weiterhin der Vorsteuerabzug zu. |
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