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SWK 34, 1. Dezember 1994, Seite 176

GrESt: Bauherrengemeinschaft

Beim Erwerb eines Grundstückanteiles, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll, ist dieGrunderwerbsteuerauch von den Baukosten zu entrichten, wenn nicht alle Mitglieder eine Bauherrengemeinschaft gebildet haben und die Bauherrengemeinschaft nicht nach außen im eigenen Namen auftritt — (§ 5 GrEStG 1987)

„Dem Bauherrn obliegt es, das zu errichtende Haus zu planen und zu gestalten, der Baubehörde gegenüber als Bau- und Konsenswerber aufzutreten, die Verträge mit den bauausführenden Unternehmen im eigenen Namen abzuschließen und die baubehördliche Benützungsbewilligung einzuholen. Ist hingegen der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist von einem Kauf eines Grundstückes mit herzustellendem Gebäude auszugehen, selbst wenn über dessen Herstellung ein gesonderter ,Werkvertrag‘ geschlossen wird.“ (Abweisung)

(2 Erk., ; 93/16/0096)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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