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SWK 34, 1. Dezember 1994, Seite 176

Berufungsfrist: Hemmnis

DieBerufungsfristist ab der Mitteilung der Bescheidbegründung — auch wenn der Abgabepflichtige die Begründung für mangelhaft hält — nicht mehr gehemmt — (§ 245 Abs. 2 BAO)

Die Mitteilung der Bescheidbegründung ist mangels Bescheidcharakters nicht rechtsmittelfähig. Entspricht sie dem Antrag auf Ergänzung der Berufung nicht oder nur unzureichend, so hat der Abgabepflichtige in seiner Berufung gegen den Sachbescheid die Möglichkeit, den Verfahrensmangel der unzureichenden Begründung geltend zu machen. (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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