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Notar: Bürgschaft
• Schadenersatzleistungen eines Notars aufgrund einer für einen Klienten übernommenenBürgschaftsind keine abzugsfähigen Betriebsausgaben — (§ 4 Abs. 4 EStG 1988)
Die Übernahme einer Bürgschaft für die Kreditverbindlichkeiten eines Klienten gehört nicht zum typischen Berufsbild eines Notars. Von einer „betrieblichen Veranlassung“ der Inanspruchnahme des Notars aufgrund der Bürgschaftsverpflichtung kann daher nicht die Rede sein. (Abweisung)
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