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SWK 34, 1. Dezember 1994, Seite 174

Klientenstock: Abschreibung

Wenn der Steuerpflichtige bei Realteilung einer Steuerberatungsgesellschaft für den von ihm übernommenenKlientenstockeinen Kaufpreis gezahlt hat, ist der Klientenstock als abnutzbares Anlagegut abzuschreiben — (§ 4 Abs. 3 EStG 1972), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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