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SWK 34, 1. Dezember 1994, Seite 173

Verdeckte Gewinnausschüttung

Im Bereich derverdeckten Gewinnausschüttunghat die Abgabenbehörde grundsätzlich den Nachweis zu führen, daß die Gestaltung unangemessen ist — (§ 8 KStG 1966)

„Bei der Angemessenheitsprüfung läßt der gebotene Fremdvergleich von der Sache her einen gewissen Spielraum ... Eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG 1966 kann darin bestehen, daß eine Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter ein Wohnhaus unentgeltlich bzw. zu einem unangemessen niedrigen Entgelt zur Nutzung überläßt. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde das Vorliegen von verdeckten Gewinnausschüttungen durch Fremdvergleich zu begründen versucht.S. 174 Das Heranziehen von Fremdvergleichsmieten ist zur Bestimmung eines angemessenen Mietzinses zwar grundsätzlich zulässig, eine abschließende Beurteilung der Angemessenheit erfordert aber jedenfalls eine ausreichende Erhebung des Sachverhaltes. So hätten der Inhalt des mündlichen Mietvertrages (die belangte Behörde spricht hier beispielsweise von einer Vermietung ,jährlich pauschal für drei Monate‘, während der Betriebsprüfer in seiner Stellungnahme zur Berufung vom von einem ganzjährigen Mietverhältnis ausgeht) und die (kalkulatorischen) Gr...

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