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SWK 34, 1. Dezember 1994, Seite 173

Investitionsrücklage: Auflösung

Wird ein Betrieb im vierten Wirtschaftsjahr, jedoch vor Ablauf des vierten Jahres nach Bildung einerInvestitionsrücklageaufgelöst, so ist der Gewinn nicht um 20% der aufgelösten Investitionsrücklage zu erhöhen — (§ 9 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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