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SWK 34, 1. Dezember 1994, Seite 173

VfGH: Bewertung von Kapitalforderungen

Bewertung vonKapitalforderungenbei Vorliegen besonderer Umstände — (§§ 14 Abs. 1 und 64 Abs. 2 BewG 1955, § 19 Abs. 2 Z 1 lit. b UStG 1972)

Gemäß § 14 Abs. 1 BewG 1955 sind Kapitalforderungen nur dann mit dem Nennwert (also einschließlich Umsatzsteuer) bei der Bewertung anzusetzen, „wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen“. Eine gleichheitskonforme Auslegung dieser Bestimmung gebietet, daß bei Unternehmern, deren Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen ist, Kapitalforderungen mit einem um die ausgewiesene Umsatzsteuerforderung reduzierten Nennbetrag dann anzusetzen sind, wenn — mehr oder minder zufällig bedingt durch den Zeitpunkt der Begleichung offener Forderungen des Steuerpflichtigen — zum Feststellungszeitpunkt zwar die Kapitalforderung (einschließlich der Umsatzsteuerforderung) besteht, die Umsatzsteuerschuld aber (mangels Fälligkeit kraft § 19 Abs. 2 Z 1 lit. b UStG 1972) noch nicht entstanden ist und daher gemäß § 64 Abs. 2 BewG 1955 auch nicht vom Rohvermögen abgezogen werden darf. Muß es doch bei gleichheitskonformem Verständnis dieser Rechtslage als „besonderer Umstand“ im Sinne des § 14 Abs. 1 BewG 1955 angesehen werd...

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