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Wiederaufnahme mangels AfA-Berechtigung
Wurden dem Finanzamt erst aufgrund entsprechender Ermittlungen anläßlich der Veranlagung zur Einkommensteuer 1991 jene Umstände bekanntgegeben, die den Abgabepflichtigen veranlaßt hatten, in seiner Eigenschaft als Fruchtgenußberechtigter AfA von der dienstbaren Sache bereits in der Abgabenerklärung für das Jahr 1990 in Anspruch zu nehmen, ist der Sachverhalt der Abgabenbehörde bei der Erlassung des Einkommensteuerbescheides 1990 keineswegs so umfassend bekannt gewesen, daß sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung (keine AfA-Berechtigung) gelangen hätte können. (§ 303 Abs. 4 BAO; Entscheidung der FLD für Tirol vom )