Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 34, 1. Dezember 1994, Seite 731

Änderungen bei der Einfuhrumsatzsteuer seit 1. Jänner 1994

seit 1. Jänner 1994

Mag. Nikolaus Schaffer

Gesetzliche Grundlagen und praktische Auswirkungen

VON MAG. NIKOLAUS SCHAFFER

Durch das BGBl. 818/1993 kam es im § 20 Abs. 2 UStG 1972 zu folgender Änderung:

Bestimmung bis

Die abziehbare Einfuhrumsatzsteuer kann bereits als in jenen Kalendermonat fallend angesehen werden, der dem Kalendermonat vorangeht, in dem sie entrichtet worden ist.

Bestimmung seit

Die abziehbare Einfuhrumsatzsteuer fällt in jenen Kalendermonat, in dem sie entrichtet worden ist (auf Einfuhrumsatzsteuerbeträge anzuwenden, die nach dem entrichtet werden).

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 UStG 1972 kann die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind, vom Unternehmer als Vorsteuer abgezogen werden. Die angeführte Gesetzesbestimmung gilt auch im UStG 1994 unverändert weiter.

Aus dieser Gesetzesänderung ergeben sich in der Praxis derzeit zwei Fehlerbereiche.

1. Weiteres Vorziehen der EUSt-Beträge

Beispiel

Entrichtung der EUSt an die Zollbehörde am

Berücksichtigung der EUSt als Vorsteuer

— nach alter Regelung mit UVA Mai (Fälligkeitstermin Juli)

— nach neuer Regelung mit UVA Juni (Fälligkeitstermin August)

2. Abstellen auf Bu...

Daten werden geladen...