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Änderungen bei der Einfuhrumsatzsteuer seit 1. Jänner 1994
seit 1. Jänner 1994
Gesetzliche Grundlagen und praktische Auswirkungen
VON MAG. NIKOLAUS SCHAFFER
Durch das BGBl. 818/1993 kam es im § 20 Abs. 2 UStG 1972 zu folgender Änderung:
Bestimmung bis
Die abziehbare Einfuhrumsatzsteuer kann bereits als in jenen Kalendermonat fallend angesehen werden, der dem Kalendermonat vorangeht, in dem sie entrichtet worden ist.
Bestimmung seit
Die abziehbare Einfuhrumsatzsteuer fällt in jenen Kalendermonat, in dem sie entrichtet worden ist (auf Einfuhrumsatzsteuerbeträge anzuwenden, die nach dem entrichtet werden).
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 UStG 1972 kann die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind, vom Unternehmer als Vorsteuer abgezogen werden. Die angeführte Gesetzesbestimmung gilt auch im UStG 1994 unverändert weiter.
Aus dieser Gesetzesänderung ergeben sich in der Praxis derzeit zwei Fehlerbereiche.
1. Weiteres Vorziehen der EUSt-Beträge
• Beispiel
Entrichtung der EUSt an die Zollbehörde am
Berücksichtigung der EUSt als Vorsteuer
— nach alter Regelung mit UVA Mai (Fälligkeitstermin Juli)
— nach neuer Regelung mit UVA Juni (Fälligkeitstermin August)