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Instandhaltungsrücklagen bei Wohnungseigentumsgemeinschaften
Keine Versteuerung als Anzahlung
Durch die neue Bestimmung im § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994 sind Anzahlungen auch bei Versteuerung nach vereinbarten Entgelten zu versteuern. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt worden ist, dann entsteht insoweit die Steuerpflicht mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist. Diese neue Bestimmung hat zu großer Verunsicherung im Bereich von Wohnungseigentumsgemeinschaften geführt, weil diese Instandsetzungsrücklagen bilden müssen. Dem Wohnungseigentümer wird daher monatlich ein bestimmter Betrag für die Dotierung dieser Rücklage vorgeschrieben. Bisher waren diese Zahlungen der Wohnungseigentümer erst der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wenn die Instandhaltungsrücklagen zur Bezahlung von Reparaturen etc. verwendet worden sind. Ab 1995 hat sich daran nichts geändert.
Die neue Besteuerungspflicht für Anzahlungen kann nur dort zur Anwendung gelangen, wo beim Unternehmer ein Zufluß erfolgt ist. Wenn es beim Unternehmer, in diesem Fall der Wohnungseigentumsgemeinschaft, zu einem Zufluß kommt, dann muß es gleichzeitig bei dem Zahler zu einem Abfluß kommen. Nach ständiger Verwaltungspraxis und Rechtspr...