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SWK 34, 1. Dezember 1994, Seite 725

Überlegungen zur steueroptimalen Gewinnplanung

Maßnahmen sind abhängig von der Gewinnermittlungsart

Mag. Johannes Unger

Der Gewinn ist nicht nur Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer, sondern, mit geringfügigen Korrekturen, auch die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge. Bei der Sozialversicherung ist jedoch die Mindestbeitragsgrundlage (1994: 122.964 S) zu beachten. D. h. der Mindestbeitrag (122.964 S ×21,85% = 26.868 S + Unfallversicherungsbeitrag 864 S = 27.732 S) ist auch dann zu zahlen, wenn die Beitragsgrundlage geringer als die Mindestbeitragsgrundlage ist.

Beitragspflichtig bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (GSVG) ist jede(r) Unternehmer(in), die (der) einen aufrechten Gewerbeschein innehat.

Da die Sozialversicherungsbeiträge als Betriebsausgabe absetzbar sind, ergibt sich eine Kürzung des einkommensteuerpflichtigen Gewinnes.

Im Zusammenspiel dieser Abgaben und Beiträge ergibt sich bei einem Einzelunternehmer oder beitragspflichtigen Gesellschafter einer Personengesellschaft folgende Gesamtbelastung:

Diese Aufstellung zeigt, daß sich die Gesamtbelastung nicht immer progressiv entwickelt. So ist z. B. die Gesamtbelastung zwischen 504.000 bis 700.000 S geringer, als von 150.000 bis 300.000 S.

Um den Gewinn per Jahresende zu planen, muß vorerst festgest...

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