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ASoK 9, September 2015, Seite 358

Interpretation des Arbeitskräfteüberlassungsbegriffs

, Martin Meat; .

Den angeführten Entscheidungen lag ein Vertrag über die Verarbeitung von Rinderhälften zugrunde, den der EuGH insbesondere im Hinblick auf folgende Aspekte nicht als Arbeitskräfteüberlassung eingestuft hat:

  • Bei einer Arbeitskräfteüberlassung ist der Wechsel des Arbeitnehmers zum Beschäftiger der eigentliche Gegenstand der Dienstleistung.

  • Gegen eine Arbeitskräfteüberlassung spricht es, wenn die Folgen der Erbringung einer nicht vertragsgemäßen Leistung vom Dienstleistungserbringer zu tragen sind und die Vergütung von der Qualität der Leistung abhängt.

  • Auch der Umstand, dass der Dienstleistungserbringer (und nicht der Auftraggeber) über die Zahl der für die Auftragsabwicklung eingesetzten Arbeitnehmer bestimmt, ist ein Indiz gegen das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung.

  • Der Aspekt, dass der Dienstleistungserbringer nur einen Kunden im Aufnahmemitgliedstaat hat und er dort Räumlichkeiten und Maschinen (des Auftraggebers) mietet, bildet keinen sachgerechten Hinweis.

  • Letztlich muss auch zwischen der für die Arbeitskräfteüberlassung charakteristischen Beaufsichtigung und Leitung der Arbeitnehmer durch den Auftrag...

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