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Interpretation des Arbeitskräfteüberlassungsbegriffs
, Martin Meat; .
Den angeführten Entscheidungen lag ein Vertrag über die Verarbeitung von Rinderhälften zugrunde, den der EuGH insbesondere im Hinblick auf folgende Aspekte nicht als Arbeitskräfteüberlassung eingestuft hat:
Bei einer Arbeitskräfteüberlassung ist der Wechsel des Arbeitnehmers zum Beschäftiger der eigentliche Gegenstand der Dienstleistung.
Gegen eine Arbeitskräfteüberlassung spricht es, wenn die Folgen der Erbringung einer nicht vertragsgemäßen Leistung vom Dienstleistungserbringer zu tragen sind und die Vergütung von der Qualität der Leistung abhängt.
Auch der Umstand, dass der Dienstleistungserbringer (und nicht der Auftraggeber) über die Zahl der für die Auftragsabwicklung eingesetzten Arbeitnehmer bestimmt, ist ein Indiz gegen das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung.
Der Aspekt, dass der Dienstleistungserbringer nur einen Kunden im Aufnahmemitgliedstaat hat und er dort Räumlichkeiten und Maschinen (des Auftraggebers) mietet, bildet keinen sachgerechten Hinweis.
Letztlich muss auch zwischen der für die Arbeitskräfteüberlassung charakteristischen Beaufsichtigung und Leitung der Arbeitnehmer durch den Auftrag...