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SWK 18, 20. Juni 1994, Seite 091

AfA: Gebäude

Auf einen Gebäudeteil, der im Betriebsvermögen ist, kann ein andererAfA-Satzangewendet werden als auf einen Gebäudeteil, der im Privatvermögen ist — (§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988)

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte sind je zur Hälfte Miteigentümer einer Liegenschaft (bestehend aus Parzelle .14 mit Wohn- und Wirtschaftsgebäude), auf dem letzterer eine Fleischhauerei, das Gastgewerbe und einen Viehhandel betreibt. Grundlage war u. a. ein Mietverhältnis betreffend die auf das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin anteilig entfallenden Räumlichkeiten des Wirtschaftsgebäudes. Die daraus entspringenden Mieteinnahmen hat die Beschwerdeführerin nach Abzug der AfA als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Bei der Veranlagung setzte das Finanzamt den von der Beschwerdeführerin erklärten AfA-Satz unter Bezugnahme auf § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 auf 1,5% herab.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit der Begründung Berufung, sie sehe nicht ein, daß ihr ideeller Hälfteteil am Grundstück eine von dem im Betriebsvermögen ihres Ehegatten stehenden Hälfteanteil am Grundstück unterschiedliche Abnutzung erfahre.

„... Wie vorhin dargestellt, trifft einen Abgabepflichtigen, der behauptet, daß die Nutzungsdauer eines in seinem Privatv...

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