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SWK 18, 20. Juni 1994, Seite 089

AfA: Miethaus

Die Lage einesMiethausesan einer verkehrsreichen Straße ist kein Umstand, der eine höhere AfA als 1,5% der Bemessungsgrundlage begründet — (§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988)

Die Beschwerdeführerin erzielte aus der Vermietung (eines Teiles) ihres Wohn- und Geschäftshauses Einkünfte im Sinne des § 28 EStG 1988. Sie hielt den AfA-Satz von 1,5% nicht für ausreichend. Unbestritten ist, daß das in den Jahren 1957 und 1958 errichtete Mietobjekt an der starken Verkehr aufweisenden Bundesstraße liegt. Vor demS. 090 Haus befindet sich ein Gehsteig von ca. 3 m Breite, im Ortsgebiet gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h. Die Kellerwände sind aus massivem Beton, für die Erdgeschoß- und Obergeschoßwände wurden Betonhohlblockziegel verwendet. Die Hausdecken wurden als Fertigteildecken errichtet. In einem beigebrachten Gutachten eines Baumeisters ist davon die Rede, daß beim Vorbeifahren der schweren LKW das gesamte Gebäude erschüttert werde, wodurch das Erscheinungsbild eines schwachen Erdbebens entstehe. Bei der schon geschilderten Bauweise sei „in Hinkunft das Auftreten von Rissen in den Decken und Wänden mit großer Sicherheit“ zu erwarten. Außerdem werde das Gebäude durch den von vorbeifahrenden Kraftfahrzeugen gegen das Gebäude...

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