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Landwirtschaftliche Flächen: wirtschaftliche Einheit
• Die von einem Ehepaar gemeinsam genutzten landwirtschaftlichen Flächen können alswirtschaftliche Einheitbewertet werden — (§ 24 BewG)
Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um Ehegatten, die jeweils Alleineigentümer bestimmter, je von einer eigenen Hofstelle aus geführter landwirtschaftlich genutzter Flächen sowohl in Z. als auch in O. sind. Sämtliche Grundstücke beider Beschwerdeführer liegen nur wenige Kilometer voneinander entfernt. Landwirtschaftliche Maschinen werden gemeinsam benutzt und je nach Bedarf auf der einen oder anderen Hofstelle eingesetzt. Auch gewisse landwirtschaftliche Produkte und Betriebsmittel werden je nach Zweckmäßigkeit gemeinsam gelagert bzw. eingesetzt. Die Beschwerdeführer sind berechtigt, vom Bankkonto des jeweils anderen Ehegatten Abhebungen zu tätigen. Die landwirtschaftlich genutzten Flächen der Beschwerdeführer können wegen der „Zusammenbewirtschaftung“ und wegen des inneren wirtschaftlichen Zusammenhanges der (formal selbständigen) Betriebe als wirtschaftliche Einheit bewertet werden. Nach der Verkehrsanschauung gehören alle im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundflächen, da sie von einer Hofstelle aus bewirtschaftet werden, zu einem einzige...