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SWK 18, 20. Juni 1994, Seite 088

Zeugengebühr bei Selbständigen

Ein selbständig Erwerbstätiger kann eine erhöhteZeugengebührnur beanspruchen, wenn er seinen konkreten Verdienstentgang nachweist — (§ 18 GebAG)

Der Beschwerdeführer wurde in einem Zivilprozeß als Zeuge vernommen und stellte den Antrag, seine Zeugengebühr unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 2000 S + USt zu bestimmen. Er verrechne als Rechtsanwalt seine Leistungen mit zahlreichen Klienten zum Stundensatz von 2000 S bis 3500 S zzgl. USt. Das Gericht setzte die Entschädigung für Zeitversäumnis mit 136 S pro Stunde fest.

Ein selbständig erwerbstätiger Zeuge hat Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis mit 136 S für jede, auch nur begonnene Stunde. Statt dieses Pauschalsatzes kann eine Entschädigung in Höhe des tatsächlich entgangenen Einkommens bewilligt werden. Unter „tatsächlich entgangenem“ Einkommen ist jedoch nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Von einem tatsächlichen Einkommensentgang kann beim selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verlorenging. (Abweisung)

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