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SWK 18, 20. Juni 1994, Seite 086

Genußrechte: Erwerb

Der Erwerb vonGenußrechtenan einer GmbH unterliegt der Gesellschaftsteuer, und zwar mit dem ermäßigten Steuersatz von 1%, wenn die Zahlung zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erfolgt — (§ 9 Abs. 2 Z 1 KVG)

Die beschwerdeführende GmbH schloß mit einer KG einen Vertrag, laut welchem die KG der GmbH einen Betrag von 100 Mio. S auszahlte und dagegen einen Anspruch auf 60% des Gewinnes der GmbH erwarb. Der Anspruch auf Beteiligung am Gewinn der GmbH erlischt, sobald die KG Gewinnzahlungen erhalten hat, die in Summe denS. 087 Betrag von 100 Mio. S zuzüglich einer kontokorrentmäßigen Verzinsung von 5% p. a. erreicht hat; bei der Zahlung handelt es sich weder um ein Darlehen noch um die Leistung eines Partizipationskapitales.

„Zivilrechtlich versteht man unter Genußrechten solche Rechte, die ihrem Inhalt nach typische Vermögensrechte eines Gesellschafters sein können; die gewährten Rechte entspringen jedoch nicht einem Gesellschaftsverhältnis, sondern sind Gläubigerrechte schuldrechtlicher Art ... Obwohl die Gewährung von Genußrechten nur im § 174 Abs. 3 und 4 AktG geregelt ist, können Genußrechte auch von einer GmbH ausgegeben werden ...

Nach § 6 Abs. 1 Z 2 KVG gelten Genußrechte an Kapitalgesellschaften als Gesellschaftsrechte. Diese Best...

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