Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Erwerb einer Dentistenpraxis
• Der Erwerb der Praxis einer Dentistin und der Erwerb des Wohnungseigentums an den Praxisräumen vom Ehegatten der Dentistin istkein einheitlicher Vorgang— (§ 10 Abs. 5 EStG 1988)
Der Beschwerdeführer erwarb von einer Dentistin deren Praxis mit sämtlichen Geräten und Einrichtungsgegenständen, Werkzeugen und der Patientenkartei sowie mit gesondertem Vertrag die im Wohnungseigentum des Gatten der Dentistin stehenden Ordinationsräumlichkeiten von diesem. In seiner Einkommensteuererklärung beanspruchte er unter anderem den Investitionsfreibetrag für die erworbenen Ordinationsräumlichkeiten. Für die oben angeführten Geräte und Einrichtungsgegenstände wurde ein Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht. Die Finanzbehörde bestritt die Abzugsfähigkeit des Investitionsfreibetrages mit der Begründung, beim Erwerb der Praxis und der Ordinationsräumlichkeiten handle es sich um einen einheitlichen Vorgang.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Vielmehr wurden vom Beschwerdeführer anläßlich des Erwerbes des Betriebes in einem weiteren Erwerbsvorgang Rechte erworben, die der Verkäuferin des Betriebes in keinem Zeitpunkt zustanden. (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(