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Liebhabereivermutung
• Liebhabereiist zu vermuten, wenn Verluste aus Tätigkeiten entstehen, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind — (§ 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung)
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Ab dem Jahr 1977 erwarb er in stetig wachsendem Umfang Weingärten, Wiesen und Wälder und schickte sich an, auf diesen Grundstücken zum einen Baulichkeiten zu errichten und zum anderen Nutztiere zu halten, Holz zu schlägern, die bestehenden Weinkulturen zu nutzen und Buschenschank zu betreiben. Unter Berücksichtigung eines geschätzten Eigenverbrauches ergab sich ein Jahresertrag seines landwirtschaftlichen Betriebes von maximal 100.000 S, welchem die vom Prüfer geschätzten Verluste der Jahre 1981 bis 1987 im Gesamtbetrag von über 2.400.000 S gegenüberstehen.
„Es ist der Beschwerdeführer den eingehenden Ausführungen zumal des zuletzt erstatteten Gutachtens darüber, welche Maßnahmen erforderlich wären, um das vorhandene Potential gewinnorientiert zu bewirtschaften, im Verwaltungsverfahren auch nur mit Sachbehauptungen entgegengetreten, die erkennen ließen, daß es ihm bei seiner Arbeit in der Landwirtschaft auf Gewinnerzielung gar nicht ankommt. Der Beschwerdeführer findet j...