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SWK 18, 20. Juni 1994, Seite 085

Überstundenzuschlag: Anerkennung

Wenn im Dienstvertrag ein Bruttogehalt einschließlich Überstundenpauschale vereinbart ist, können steuerfreieÜberstundenzuschlägenicht anerkannt werden — (§ 68 EStG 1988)

Im Dienstvertrag einer Hotelbetriebs-GmbH & Co. KG mit ihrem Geschäftsführer war ein Bruttogehalt, der 14mal im Jahr ausgezahlt wird, vereinbart. In diesem Gehalt seien der Grundlohn, Überstundenzuschläge und Feiertagszuschläge enthalten, es gelte als vereinbart, daß mit diesen Bezügen im Monatsdurchschnitt ca. 100 Überstunden abgegolten seien, deren zeitliche Lagerung und Anzahl laufend aufzuzeichnen und zu bestätigen sei. Darüber hinausgehende Arbeitsleistungen würden nicht zusätzlich entlohnt.

Bei dieser Vereinbarung werden sämtliche Überstunden vergütet, gleichgültig in welchem Ausmaß sie anfallen und, ob es sich um Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit handelt. Das Ausmaß der im Monatsschnitt zu erwartenden Überstunden wurde lediglich geschätzt (ca. 100 Überstunden), ohne zwischen Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit einerseits und Arbeit an Arbeitstagen außerhalb der Nachtzeit zu unterscheiden. Die Vereinbarung erlaubt nicht ein Herausrechnen der steuerbegünstigt zu behandelnden Zuschläge, ist ihr doch weder das gen...

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