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Miethaus: Verkauf
• Die beim Verkauf eines Miethauses dem neuen Eigentümer ausgefolgteMietzinsreservekann von den alten Eigentümern nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden — (§ 28 Abs. 3 EStG 1972)
Die Beschwerdeführer veräußerten ein Mietobjekt. Der Kaufvertrag enthielt die Bestimmung, daß die von den Mietern eingehobenen Reparaturkostenbeiträge und die Mietzinsreserve auf die Käuferin übergehen sollten. Die mit Stichtag festgestellten Beträge in Höhe von 298.232,59 S seien durch Umschreibung bei der Hausverwaltung auf die Käuferin zu übertragen. Die Überschußrechnung wies für den Zeitraum 1. 1. bis negative Einkünfte von insgesamt 39.306 S aus. Darin waren zwar „steuerfreie Beträge“ aus den Jahren 1984 bis 1986 im Gesamtbetrag von 258.926,96 S als einnahmenerhöhend aufgelöst, die „Weitergabe Mietzinsreserve an den Käufer“ in Höhe von 298.232,59 S allerdings als Werbungskosten abgezogen worden. Das Finanzamt ließ diesen Werbungskostenabzug nicht zu und beließ es bei der Auflösung der nach § 28 Abs. 3 EStG 1972 gebildeten steuerfreien Beträge im — berichtigten — Gesamtbetrag von 254.300 S. Eine „Neutralisierung“ der nachzuversteuernden Beträge im Wege einer „Weitergabe der Mietzinsreserve an den Käufer“ komme nicht i...