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SWK 18, 20. Juni 1994, Seite 413

EuGH: Kein Vervielfacher für Freispiele

EuGH: Kein Vervielfacher für Freispiele

Gerhard Gaedke

Nach EuGH-Urteil ist lediglich der Kasseninhalt steuerpflichtiger Umsatz

VON STB GERHARD GAEDKE

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat in einer Vorabentscheidung zur Frage der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage bei Geldspielautomaten ein hinkünftig auch für Österreich wesentliches Urteil gefällt. Nach dem (Az: C-38/93) ist lediglich der Kasseninhalt — also nach Abzug der ausgezahlten Gewinne — steuerpflichtiger Umsatz.

Die Umsatzsteuer bei Spielautomaten beschäftigt seit Jahren nicht nur den Verwaltungsgerichtshof, viele Autoren, insbesondere Univ.-Prof. Dr. Gerald Heidinger, haben immer wieder auf die bedenkliche Judikatur (SWK-Heft 2/1987, Seite A II 3) hingewiesen. Nunmehr hat der Europäische Gerichtshof nach Vorlage der Rechtsfrage durch das Finanzgericht Hamburg die Rechtsauffassung der Behörde nicht geteilt, wonach auf den verbliebenen Kasseninhalt ein bestimmter Faktor zur Ermittlung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Im Detail führt der Gerichtshof aus:

„Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten in Gaststätten aufstellt und betreibt. Die Funktionsweise dieser Automaten ist geset...

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