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SWK 32, 10. November 1994, Seite R 166

Abgabenhehlerei

Im Spruch eines Erkenntnisses betreffendAbgabenhehlereimuß auch angeführt werden, welches konkrete Finanzvergehen als Vortat als erwiesen angenommen wird — (§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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