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AVR 4, August 2021, Seite 146

Fristverlängerungsantrag: Stattgabe konsumiert die Restbeschwerdefrist

AVR 2021/16

§ 245 BAO

Die Hemmung [der Beschwerdefrist aufgrund eines anhängigen Fristverlängerungsantrags] endet somit auch in Fällen einer Stattgabe des Fristverlängerungsansuchens mit dem Tag der Zustellung dieser Stattgabe an den Antragsteller. Die noch offene Restfrist geht in der vom Finanzamt gewährten verlängerten Frist auf. Sie ist daher auch nicht auf spätere Fristverlängerungsanträge „übertragbar“.

Sachverhalt: Streitgegenständlich war die fristgerechte Einbringung eines Vorlageantrags: Der Steuerpflichtige (die mitbeteiligte Partei) erhob Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2010, die Beschwerdevorentscheidung wurde am zugestellt (Ablauf der Vorlageantragsfrist daher, wochenendbedingt, grundsätzlich mit ). Mit Fristerstreckungsantrag vom begehrte der Steuerpflichtige eine Verlängerung der Vorlageantragsfrist bis , welche auch antragsgemäß gewährt wurde. Am letzten Tag der verlängerten Frist () beantragte der Steuerpflichtige eine weitere Fristerstreckung bis . Dieser Antrag wurde mit Zustellungsdatum abgewiesen. Am brachte der Steuerpflichtige seinen Vorlageantrag ein.

Nach Ansicht des BFG sei der Vorlageantrag rechtzeitig gewesen, da die durch die ...

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