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Straferkenntnis: Aufhebung
• DieFinanzstrafbehördezweiter Instanz muß ein in erster Instanz von einem nicht gesetzmäßig zusammengesetzten Senat gefälltes Straferkenntnis aufheben und an die erste Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen; die zweite Instanz darf nicht in der Sache selbst entscheiden — (§ 68 FinStrG), (Abweisung)
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