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SWK 36, 20. Dezember 1994, Seite R 186

Stundungszinsen: Verjährung

Stundungszinsen,die nicht innerhalb von fünf Jahren vorgeschrieben werden, sind verjährt — (§ 156 Stmk. LAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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