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AVR 4, August 2021, Seite 137

Die Auslegung völkerrechtlicher Abkommen in Verfahren vor dem EuGH

Entscheidung des EuGH in der Rs SK Telecom

Annika Streicher

Die EuGH-Entscheidung in der Rs SK Telecom ermöglicht eine Leistungsortverschiebung iSd Art 59a MwStSyst-RL – und somit eine Umsatzbesteuerung – vom Drittland ins Inland selbst dann, wenn der Umsatz bereits im Drittland besteuert wird. Für Drittstaatsunternehmen ungünstige Folge kann eine Doppelbesteuerung des Umsatzes sein. Nach Ansicht des EuGH ist die Besteuerung im Drittland unbeachtlich, außer ein „einschlägiges völkerrechtliches Abkommen“ verlangt deren Berücksichtigung. Dieser Beitrag befasst sich mit der Frage, ob der EuGH zur Auslegung derartiger völkerrechtlicher Abkommen kompetent ist.

1. Anlassfall: Die Rs SK Telecom

1.1. Sachverhalt

Die EuGH-Entscheidung in der Rs SK Telecom ist das Ergebnis einer österreichischen Vorlage. Ein koreanisches Telekomunternehmen (SK Telecom) erbrachte Roamingleistungen an seine koreanischen Privatkunden, die sich auf Österreichurlaub befanden. Die Nutzungsmöglichkeit des österreichischen Netzes kaufte SK Telecom bei einem österreichischen Telekomunternehmen ein (B2B). Anschließend ermöglichte SK Telecom seinen Kunden, das österreichische Netz zu nutzen (B2C). Die B2C-Transaktion unterlag in Korea einer Mehrwertsteuerbelastung iHv 10 %. Das ko...

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