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Verfahrensrechtliche Aspekte der Rechtssache Titanium
Keine feste Niederlassung aus Sicht der Umsatzsteuer durch die bloße Vermietung von Immobilien
Dieser Beitrag analysiert das EuGH-Urteil in der Rs Titanium zum Nichtvorliegen einer festen Niederlassung für umsatzsteuerliche Zwecke im Falle der bloßen Vermietung einer Immobilie ohne lokal eingesetztes eigenes Personal. Dabei wird insbesondere auf die praktischen Auswirkungen aus verfahrensrechtlicher Sicht eingegangen.
1. Sachverhalt, Ergebnis und Bedeutung des Verfahrens
1.1. Sachverhalt
Titanium Limited (nachfolgend auch kurz mit „Titanium“ oder „Beschwerdeführerin“ bezeichnet) ist eine Gesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Jersey. Sie besitzt in Österreich eine Liegenschaft (Gewerbeimmobilie in Wien), welche sie an inländische Unternehmer umsatzsteuerpflichtig vermietet. Bei den erzielten Vermietungsumsätzen handelt es sich um die einzigen inländischen Umsätze von Titanium. Mit der Hausverwaltung wurde ein österreichisches Hausverwaltungsunternehmen beauftragt. Alle wesentlichen Entscheidungen iZm der Vermietungstätigkeit werden von Titanium selbst getroffen.
Nach Titaniums Verständnis wurde mit der Vermietung weder eine Betriebsstätte iSd § 29 BAO noch eine feste Niederlassung iSd ständigen Rechtsprechung des EuGH sowie gemäß Art 11 MwSt-DVO begründet.
Titanium hatte für Zeitr...