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Kosten der Lebensführung
• Die mit dem vomHauseigentümerbewohnten Hausanteil verbundenen Aufwendungen sind Kosten der Lebensführung und kürzen anteilsmäßig den auf die gesamte Liegenschaft entfallenden Aufwand und die Vorsteuer — (§ 20 Abs. 1 EStG 1972)
„Daß der Beschwerdeführer im Vollzug einer Trennung von Tisch und Bett nur mehr einen Teil der Ehewohnung bewohnt, ändert an der Rechtsnatur der gesamten Wohnung als Ehewohnung ... nichts.“ (Abweisung)
(, AW 94/13/0016)